Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Joker-Ceramic GmbH
Im Feld 4, 4624 Härkingen, Schweiz
Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vertraglich vereinbarten Leistungen der Joker-Ceramic GmbH, insbesondere für Plattenlegerarbeiten, Renovationen, Badumbauten und die Koordination von Sanierungsprojekten.
Soweit ausdrücklich vertraglich vereinbart, gelten ergänzend die SIA-Norm 118:2013 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» sowie die Ergänzung SIA 118-C1:2026.
Bei Widersprüchen haben individuelle Vereinbarungen im Werkvertrag Vorrang. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die seit dem 1. Januar 2026 geltenden Regelungen zu Baumängeln, bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Die Vertragsunterlagen und ihre Rangfolge werden in der jeweiligen Offerte beziehungsweise im Werkvertrag festgelegt.
2. Offerten und Vertragsabschluss
Anfragen über die Website, telefonisch oder per E-Mail sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf eine Leistungserbringung.
Offerten der Joker-Ceramic GmbH beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Projektangaben. Massgebend für den Leistungsumfang sind die vereinbarte Offerte und allfällige ergänzende Vertragsunterlagen.
Ein verbindlicher Auftrag entsteht durch die gegenseitige Annahme der vereinbarten Vertragsbedingungen.
3. Leistungsumfang
Die Joker-Ceramic GmbH erbringt die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere zusätzliche Arbeiten, Materialänderungen oder Erweiterungen des Projektumfangs, sind nicht automatisch Bestandteil des Auftrags.
Bei Bedarf können weitere Fachunternehmen in die Projektumsetzung einbezogen werden. Welche Leistungen die Joker-Ceramic GmbH selbst übernimmt und welche durch externe Unternehmen erbracht werden, ergibt sich aus den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Planung und Ausführung erforderlichen Informationen zur Verfügung und ermöglicht den vereinbarten Zugang zu den Arbeitsbereichen.
Bekannte Besonderheiten, beispielsweise bestehende Schäden, Feuchtigkeitsprobleme oder Einschränkungen der Bausubstanz, sind vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
Erforderliche Entscheidungen und Freigaben sollen rechtzeitig erfolgen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Massgebend sind die in der angenommenen Offerte beziehungsweise im Werkvertrag vereinbarten Preise.
Die Zahlungsbedingungen, insbesondere allfällige Teilzahlungen, Akontozahlungen und Zahlungsfristen, werden projektbezogen festgelegt.
Zusätzliche Leistungen oder Änderungen werden vor ihrer Ausführung nach Möglichkeit hinsichtlich Umfang, Kosten und Auswirkungen auf die Terminplanung abgestimmt.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
6. Änderungen und unvorhergesehene Umstände
Während einer Renovation können Umstände sichtbar werden, die vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren, beispielsweise Schäden an Untergründen oder bestehenden Installationen.
Die Joker-Ceramic GmbH informiert den Auftraggeber über solche Feststellungen und bespricht erforderliche zusätzliche Massnahmen.
Änderungen des Leistungsumfangs sowie deren Kosten- und Terminfolgen werden gesondert vereinbart. Bereits vereinbarte Festpreise werden nicht einseitig angepasst.
7. Termine und Ausführung
Projektbeginn, Ausführungsdauer und Fertigstellung richten sich nach den individuellen Vereinbarungen.
Bei Umständen, die den Ablauf beeinflussen können, informiert die Joker-Ceramic GmbH den Auftraggeber möglichst frühzeitig.
Die rechtlichen Folgen von Verzögerungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
8. Zusammenarbeit mit externen Fachunternehmen
Bei umfassenden Sanierungsprojekten kann die Joker-Ceramic GmbH auf Wunsch die Zusammenarbeit mit geeigneten externen Fachunternehmen koordinieren.
Ob diese Unternehmen direkt durch den Auftraggeber oder durch die Joker-Ceramic GmbH beauftragt werden, wird vorab vertraglich festgelegt.
Die Verantwortlichkeiten und Leistungsgrenzen richten sich nach den jeweiligen Vertragsverhältnissen. Gesetzlich bestehende Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
9. Abnahme und Mängelrechte
Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten erfolgt die Abnahme nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.
Festgestellte Mängel sind der Joker-Ceramic GmbH mitzuteilen.
Für Mängelrechte, Rügefristen und Verjährung gelten die anwendbaren Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sowie allfällige wirksam vereinbarte ergänzende Regelungen.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben uneingeschränkt bestehen.
10. Materialien und Pflege
Die Auswahl von Materialien, Formaten und Oberflächen erfolgt gemäss den vertraglichen Vereinbarungen.
Naturbedingte oder herstellungsbedingte Unterschiede in Farbe, Struktur und Oberflächenwirkung können je nach Material auftreten und sind im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit zu beurteilen.
Der Auftraggeber erhält bei Bedarf Hinweise zur sachgerechten Nutzung und Pflege der ausgeführten Arbeiten.
11. Haftung
Die Joker-Ceramic GmbH haftet nach Massgabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der wirksam getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
Zwingende Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
12. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden zur Bearbeitung von Anfragen, zur Angebotserstellung und zur Durchführung vertraglicher Leistungen bearbeitet.
Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website.
13. Anwendbares Recht
Für Vertragsverhältnisse mit der Joker-Ceramic GmbH gilt schweizerisches Recht.
Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
14. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit rechtlich zulässig.
Massgebend ist die Fassung der AGB, die beim jeweiligen Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde.